Unterlagen/Jahrgänge, die ab dem 01.01. vernichtet werden können.

(Unter Berücksichtigung des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV))

Aufbewahrungsfristen von A – Z

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (§§ 238, 257, 261 HGB). Aus steuerlichen Gründen haben alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Aufbewahrungsvorschriften nach § 147 Abgabenordnung (AO) zu erfüllen.

Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde am 19.10.2024 im Bundesgesetzblatt Nr.323 verkündet. Durch Änderungen des § 257 im Handelsgesetzbuch (HGB) und des § 147 der Abgabenordnung (AO) gelten ab dem 01.01.2025 geänderte Aufbewahrungsfristen.

Die Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege beträgt ab dem 01.01.2025 nicht mehr 10 Jahre, sondern 8 Jahre.

Unverändert bleibt die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.

*) Hinweis

  1. Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitutionen gilt für Buchungsbelege eine Übergangsfrist. Ab dem 01.01.2025 beträgt die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege 9 Jahre und ab dem 01.01.2026 dann zukünftig 8 Jahre.
  2. Zu beachten ist, dass im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV nicht die steuerlichen Festsetzungsfristen des § 169 AO angepasst wurden, die bis zu 10 Jahren betragen können. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es daher ggf. empfehlenswert auch Buchungsbelege weiterhin 10 Jahre aufzubewahren. Im Streitfall mit Finanzbehörden wäre ein zu erbringender Nachweis in solchen Fällen nicht mehr möglich.
  3. Alle Angaben in dieser Übersicht sind ohne Gewähr. In Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Steuerberater.

Neben den o.g. Vorschriften finden sich weitere unterschiedliche Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen in diversen Gesetzen und Verordnungen, so z. B.:

  • Aktiengesetz AktG
  • Banken- und Versicherungsgesetz
  • Beamtenrecht
  • Produkthaftungsgesetz ProdHaftG
  • Röntgenverordnung RöV (Die RöV wurde am 31.12.2019 außer Kraft gesetzt.)
  • Steuerrecht EStG, KStG, GewStG
  • Strahlenschutzgesetz StrlSchG
  • Strahlenschutzverordnung StrlSchV
  • Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe EfbV
  • Zivilrecht BGB, ZPO
Art der UnterlageGesetzli­che Auf­be­wah­rungs­frist (Jahre)Unterlagen dieser Jahr­gänge können seit 01.01. ver­nich­tet wer­den.
ABDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWZ
A
An-, Ab- und Ummeldungen der AOK und Ersatzkassen6
Angebotsunterlagen, die nicht zum Auftrag geführt haben0
Angebotsunterlagen, die zum Auftrag geführt haben6
Anlagevermögen10
Anlageverzeichnisse10
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage6
Anwesenheitsliste (z.B. Stempelkarten) soweit für Lohnbuchhaltung erforderlich10
B
Bankauszüge, Bankbelege8
Beitragsabrechnungen zur Sozialversicherung10
Belastungsanzeigen (intern und extern)10
Belege, Sammelbelege, Beleglisten soweit Buchungsunterlagen8
Bestell- und Auftragsunterlagen6
Beteiligungsunterlagen10
Betriebsabrechnungsbögen8
Betriebskostenabrechnungen8
Betriebstagebücher (EfbV)5
Bewirtungsunterlagen8
Bilanzen10
Bilanzen und Bilanzanlagen10
Buchungsanweisungen10
Bürgschaftsinformationen (nach Vertragsende)6
D
Darlehensunterlagen10
Dateien (soweit Verfahrensdokumentationen gemäß AO)10
Dauerauftragsunterlagen6
Debitorenbuchhaltung10
Depotbücher, Depotauszüge und Depotbestätigungen10
Doppelbesteuerungsunterlagen6
E
EDV-Unterlagen, soweit zum Verständnis der Buchführung erforderlich (z. B. Ablaufdiagramme, Blockdiagramme und ähnliche Organisationsbeschreibungen)10
Effektenkassenquittungen, Effektenempfangsbescheinigungen (soweit Buchungsbelege), Effektenbuch8
Einheitswertunterlagen10
E-Mails mit steuerrelevantem Inhalt10
Essenmarkenabrechnungen8
F
Fahrtkostenerstattungsunterlagen8
Frachtbriefe8
Freistempelabrechnungen8
G
Gebäude- und Grundstücksunterlagen (Bauakten, Baupläne, Schätzungen, Genehmigungen, Abrechnungen über Anschaffungs- oder Herstellungskosten), soweit Inventar10
Gehaltslisten10
Geschäftsberichte10
Geschäftsbriefe6
Geschenknachweise8
Gesellschafterversammlung /-beschlüsse (Protokolle und sonstige Unterlagen)10
Gewinn- und Verlustrechnungen10
Grundbuch- und Journalblätter, wenn Inventare10
Gründungsakten der Gesellschaft10
Gutachten10
Gutschriften, Gutschriftsanzeigen10
H
Handelsbriefe6
Handelsbücher10
Hauptbücher10
Hauptversammlungen (Beschlüsse, Protokolle, sonstige Unterlagen)10
I
Inkassobücher, -karteien, -quittungen10
Inventare, Inventarnachweise10
Inventurunterlagen für Bilanzierungszwecke10
J
Jahresabschluss10
Jahreslohnnachweise für Berufsgenossenschaften10
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent10
K
Kassenberichte8
Kassenbücher und -blätter8
Kassenzettel8
Kontenpläne und -änderungen10
Kontoauszüge8
Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte10
Kostenträgerrechnungen10
Krankenhaus-Buchführungsunterlagen10
Kreditorenbuchhaltung10
L
Lastschriftanzeigen10
Lieferscheine, wenn Buchungsunterlagen8
Lohnkontenarten10
Lohnlisten10
Lohnsteuer-Jahresausgleichsunterlagen (für Arb./Angest.)10
M
Mahnvorgänge6
Maschinenkarteikarten (Inventur)10
Mietverträge (nach Vertragsende)6
N
Nebenbücher10
O
Offenbarungseidanträge6
P
Pachtverträge (nach Vertragsende)6
Patente und Patentunterlagen, nach Ablauf des Patents6
Patientenakten (Krankengeschichte) ambulant und stationär30
Pensionskassenunterlagen10
Personalunterlagen6
Pfändungsunterlagen10
Prämienunterlagen, z. B. über Versicherungsprämien, soweit Buchungsunterlagen8
Provisionsabrechnungen mit Unterlagen8
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers10
Q
Qualitätsmanagement-Unterlagen10
Quittungen, wenn Buchungsunterlagen8
R
Rechnungen und Rechnungsunterlagen8
Rechtsstreitfälle mit allen Unterlagen, Klageakten – nach Verfahrensabschluss6
Reisekostenabrechnungen8
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)8
Röntgenverordnung1 (RöV1) siehe Strahlenschutzverordnung
S
Saldenbilanzen10
Saldenlisten10
Scheck- und Wechselunterlagen8
Schriftwechsel6
Schriftwechsel (auch innerbetrieblich)6
Sozialversicherungsunterlagen6
Spendenbescheinigungen8
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Unterweisung von Personen, die nicht im Kontrollbereich tätig sind (§ 63 StrlSchV)1
Unterweisung von Personen, die im Kontrollbereich tätig sind (§ 63 StrlSchV)5
Zutrittserlaubnis von Schwangeren zum Kontrollbereich (§ 55 StrlSchV)5
Ergebnisse über messtechnische Überwachung von Strahlenschutzbereichen (§ 56 StrlSchV)5
Dokumentation der Anwendung von Strahlung bei der Untersuchung einer minderjähr. Person (§ 85 StrlSchG) bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres Dokumentation der Anwendung von Strahlung bei der Untersuchung einer volljährigen Person (§ 85 StrlSchG)10
Dokumentation der Anwendung von Strahlung bei der Behandlung von Menschen (§ 85 StrlSchG)30
Radiologisches Bildmaterial (§ 85 StrlSchG) 10 2014 Protokolle zur Überprüfung und Wartung von Strahlenmessgeräten (§ 90 StrlSchV)10
Unterlagen Qualitätssicherung/Konstanzprüfung an Geräten für die Anwendung von Strahlung am Menschen (§ 117 StrlSchV)10
Aufzeichnungen über Kontaminationsmessungen (§ 57 StrlSchV)10
Risikoanalyse von Strahlenbehandlungen (§ 126 StrlSchV) 10 2014 Aufklärung / Dokumentation der Anwendung von Strahlung am Menschen im Rahmen der med. Forschung (§ 140 StrlSchV)30
Buchführung über den Bezug und die Abgabe radioaktiver Stoffe30
Protokollierung über die Freigabe und Freimessungen (§ 86 StrlSchV)30
Körperdosis (§ 167 StrlSchG)30 Jahre nach Beschäftigungsende2
Gesundheitsakte beim ermächtigten Arzt (§ 79 StrlSchG)30 Jahre nach Beschäftigungsende2
T
Telefonkostennachweise8
U
Überstundenlisten10
Unterlagen über dubiose Forderungen, Dubiosenbücher10
V
Vermögensverzeichnis10
Versand- und Frachtunterlagen8
Versorgungsunterlagen, soweit Buchungsunterlagen8
VwL-Unterlagen10
W
Wareneingangs- und -ausgangsbücher10
Wechsel10
Z
Zessionen10
Zinsabrechnungen10

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

*) Siehe „Hinweis“-Box ganz oben
1) Die Röntgenverordnung (RÖV) ist am 31.12.2019 außer Kraft gesetzt worden.
2) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die Aufzeichnungen so lange aufzubewahren, bis die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung.

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